| 
                                                  Satzung des 
												    
                                                  
                                                  Schweizer
                                                   
                                                  
                                                  
                                                  Westie-Förderverein | Download als PDF (Stand: Februar 2021)
 | 
                                                
                                                  |  | 
                                                  
                                                   | 
                                              
                                              
                                               
											  
                                               
											  
                                               
                                            
                                            
                                            
                                            Statuten des Schweizer Westie-Förderverein
                                            
                                             
                                            
                                            
                                            Stand: 02/2021
                                            
                                             
                                            
                                            
                                            
                                            §1 Name, Sitz und Rechtsform des 
                                            Vereins
                                            
                                            
                                            
                                            a)   Der 
                                            Verein führt den Namen  
                                            SCHWEIZER WESTIE-FÖRDERVEREIN
                                            
                                            
                                            
                                            b)   Der 
											Verein hat seinen Sitz in Hauptstrasse 
											27, 8536 Hüttwilen, Schweiz.
                                            
                                            
                                            
                                            c)   Der 
                                            Verein verfolgt ausschließlich und 
                                            unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er 
                                            ist selbstlos tätig, d.h. er 
                                            verfolgt nicht in erster Linie 
                                            eigenwirtschaftliche Zwecke seiner 
                                            Mitglieder.
                                            
                                            
                                            
                                            §2 Zweck und Aufgabe 
                                            
                                            
                                            
                                            b)    Es 
                                            sollen die guten Anlagen der Rasse 
                                            gefördert, Krankheiten bekämpft, 
                                            über die Rasse informiert und ihr 
                                            Bekanntheitsgrad gesteigert werden.
                                            
                                            
                                            
                                            c)   Es 
                                            erfolgt darüber hinaus eine Beratung 
                                            in allen diese Rasse betreffenden 
                                            kynologischen Fragen.
                                            
                                            
                                            
                                            d)   Der 
                                            Verein organisiert  Anlässe zur 
                                            Förderung freundschaftlicher 
                                            Beziehungen unter den Mitgliedern 
                                            und zur Pflege der Geselligkeit.
                                            
                                            
                                            
                                            §3 Mittel und Verwendung 
                                            
                                            
                                            
                                            a)    Die 
                                            Mittel des Vereins dürfen nur für 
                                            zweckgebunden verwendet werden. Die 
                                            Mitglieder erhalten keine 
                                            Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
                                            Es darf darüber hinaus keine Person 
                                            durch Ausgaben, die dem Zweck des 
                                            Vereins fremd sind oder 
                                            unverhältnismäßig hohe Vergütungen 
                                            begünstigt werden.
                                            
                                            
                                            
                                            b)   Es 
                                            wird ein Mitgliedsbeitrag in Höhe 
                                            von 
                                            
                                             35.00 SFr./Jahr bzw. ein 
											Familienbeitrag in Höhe von 50.00 
											SFr./Jahr erhoben. Der 
                                            Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis 
                                            zum 31. Januar zu entrichten. 
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            c)    Wird 
                                            ein Mitgliederbeitrag bis zum 30. 
                                            Juni des laufenden  Jahres nicht 
                                            gezahlt, erlöschen die 
                                            Mitgliedschaftsrechte.
                                            
                                            
                                            
                                            d)    Der 
                                            Verein bezieht seine Mittel aus 
                                            Informationsveranstaltungen, der 
                                            Organisation von Rassetreffen, der 
                                            Veranstaltung von Kursen, etc. oder 
                                            Spenden. 
                                            
                                            
                                            
                                            e)   Der 
                                            Verein pflegt seine 
                                            Internet-Plattform und nützt diese 
                                            auch als Mitteilungs-und 
                                            Informationsmedium.
                                            
                                            
                                             
                                            
                                            
                                            
                                            §4 Organe des Vereins 
                                            
                                            
                                            Organe des Vereins sind: 
                                            
                                            
                                            
                                            a)    
                                            
                                            
                                            der Vorstand
                                            
                                            
                                            
                                            b)    
                                            
                                            
                                            die Mitgliederversammlung 
                                            
                                            
                                            
                                            §5 Der Vorstand 
                                            
                                            
                                            Der Vorstand besteht aus 5 
                                            Personen: 
                                            
                                            
                                            
                                            a)    
                                            
                                            
                                            dem Präsidenten
                                            
                                            
                                            
                                            b)    
                                            
                                            
                                            dem Vize-Präsidenten
                                            
                                            
                                            
                                            c)    
                                            
                                            
                                            dem Kassier
                                            
                                            
                                            
                                            d)    
                                            
                                            
                                            dem Aktuar
                                            
                                            
                                            
                                            e)    
                                            
                                            
                                            dem Beisitzer
                                            
                                            
                                            Alle Ämter sind ehrenamtlich. Der 
                                            Vorstand wacht über die Einhaltung 
                                            der Statuten und ist für die Führung 
                                            der Vereinsgeschäfte 
                                            verantwortlich. 
                                            
                                            
                                            Der Verein wird gerichtlich und 
                                            außergerichtlich von je zwei 
                                            Vorstandsmitgliedern vertreten 
                                            
                                            
                                            Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 
                                            drei Mitgliedern beschlussfähig. Er 
                                            fasst Beschlüsse mit 
                                            Stimmenmehrheit. Beschlüsse des 
                                            Vorstandes können bei 
                                            Eilbedürftigkeit auch schriftlich 
                                            oder fernmündlich gefasst werden, 
                                            wenn alle Vorstandsmitglieder ihre 
                                            Zustimmung zu diesem Verfahren 
                                            schriftlich oder fernmündlich 
                                            erklären. Schriftlich oder 
                                            fernmündlich gefasste 
                                            Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich 
                                            niederzulegen und vom Vorstand zu 
                                            unterzeichnen.
                                            
                                            
                                            Der Vorstand entscheidet 
                                            grundsätzlich  über die Verwendung 
                                            von Mitteln.
                                            
                                            
                                             Es ist ein Protokoll über die 
                                            Beschluss-Sitzung anzufertigen. 
                                            
                                            
                                            Der Vorstand wird auf die Dauer von 
                                            2 Jahren in sein Amt gewählt. 
                                            
                                            
                                            Für zu lösende Aufgaben oder  
                                            Vorhaben im Verein werden je nach 
                                            Anlass die Chargen verteilt.
                                            
                                            
                                            
                                            §6 Haftung 
                                            
                                            
                                            Der Vorstand muss bei Eingehung von 
                                            Verpflichtungen für den Verein die 
                                            Haftung der Mitglieder auf das 
                                            Vereinsvermögen beschränken. Die 
                                            Haftung der Vorstands-Mitglieder  
                                            für Tätigkeiten, die sie in 
                                            Ausführung ihres Amtes ausüben, ist 
                                            auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 
                                            beschränkt. 
                                            
                                            
                                            Bei Rechtsgeschäften, die der 
                                            Vorstand im Namen des Vereins 
                                            vornimmt, haften dessen Mitglieder 
                                            nur mit dem Vereinsvermögen. Der 
                                            Vorstand kann den Verein in allen 
                                            ihn betreffenden Angelegenheiten 
                                            vertreten, insbesondere auch in 
                                            Rechtsangelegenheiten, welche nur 
                                            den Verein angehen. 
                                            
                                            
                                            Soweit Vorstandsmitglieder durch 
                                            Ausübung ihres Amtes 
                                            Ersatzansprüchen Dritter ausgesetzt 
                                            sind, die nicht durch 
                                            Sozialversicherungsträger und 
                                            Versicherungen oder andere Dritte 
                                            gedeckt sind, stellt sie der Verein 
                                            hinsichtlich des verbleibenden 
                                            Anspruchs frei. 
                                            
                                            
                                            Der Freistellungsanspruch ist der 
                                            Höhe nach auf das Gesamtvermögen des 
                                            Vereins beschränkt. 
                                            
                                            
                                            
                                            §7 Mitgliedschaft 
                                            
                                            
                                            
                                            a)   die 
                                            ordentliche Mitgliedschaft  im 
                                            Verein (Aktivmitgliedschaft) steht 
                                            sowohl Liebhabern wie auch Züchtern 
                                            der Rasse West Highland White 
                                            Terrier offen.
                                            
                                            
                                            
                                            b)    natürliche 
                                            und juristische Personen, die keine 
                                            ordentliche Mitgliedschaft 
                                            anstreben, können fördernde 
                                            Mitglieder werden 
                                            (Passivmitgliedschaft).
                                            
                                            
                                            
                                            c)    Wahl- 
                                            und stimmberechtigt sind 
                                            ausschließlich ordentliche 
                                            Mitglieder (Aktivmitglieder). 
                                            
                                            
                                            
                                            
                                            d)    Die 
                                            Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf 
                                            schriftlichen Antrag. Züchter haben 
                                            die Erfüllung der Voraussetzung nach 
                                            §7 a)  mit dem Antrag nachzuweisen. 
                                            Über die Aufnahme entscheidet der 
                                            Vorstand. Eine Ablehnung bedarf 
                                            keiner Begründung.
                                            
                                            
                                            
                                            e)   
                                            
                                            
                                            Die Kündigung der Mitgliedschaft 
                                            erfolgt immer zum Jahresende.
                                            
                                            
                                            
                                            f)     Die 
                                            Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod 
                                            des Mitglieds, durch Ausschluss oder 
                                            durch schriftliche 
                                            Austrittserklärung zum Ende eines 
                                            Jahres. Der Wegfall der 
                                            Voraussetzungen nach §7 a) ist von 
                                            dem betreffenden ordentlichen 
                                            Mitglied unverzüglich schriftlich 
                                            anzuzeigen. Es ist dann nur eine 
                                            Fortführung der Mitgliedschaft als 
                                            förderndes Mitglied nach §7 b) 
                                            möglich. Hierzu bedarf es eines 
                                            gesonderten Antrags.
                                            
                                            
                                            
                                            g)    Die 
                                            Aufnahme eines einmal 
                                            ausgeschlossenen Mitglieds richtet 
                                            sich nach den Bestimmungen für 
                                            fördernde Mitgliedern.
                                            
                                            
                                             §8 
                                            Mitgliederversammlung
                                            
                                            
                                            Die Mitgliederversammlung wird 
                                            einmal jährlich einberufen (Die 
                                            erste Mitgliederversammlung nach der 
                                            Gründungsversammlung erfolgt ein 
                                            Jahr nach der Gründungsversammlung). 
                                            Alle Mitglieder des Vereins können 
                                            an der Mitgliederversammlung 
                                            teilnehmen. 
                                            
                                            
                                            Termin, Ort und Traktanden sind den 
                                            Mitgliedern spätestens einen Monat 
                                            vor Durchführung schriftlich 
                                            mitzuteilen. Die 
                                            Mitgliederversammlung kann nur über 
                                            Thematiken beschließen, die in der 
                                            Tagesordnung genannt wurden. Die 
                                            Mitgliederversammlung ist unabhängig 
                                            von der Anzahl der erschienenen 
                                            Mitglieder beschlussfähig. Die 
                                            Beschlüsse werden mit einfacher 
                                            Mehrheit gefasst. 
                                            
                                            
                                            Die Mitgliederversammlung hat 
                                            folgende Aufgaben: 
                                            
                                            
                                            
                                            a)   
                                            
                                            
                                            Genehmigung des Berichtes des 
                                            Kassiers und Revisors.
                                            
                                            
                                            
                                            b)    
                                            
                                            
                                            Entlastung des Vorstandes
                                            
                                            
                                            
                                            c)    
                                            
                                            
                                            Wahl des Präsidenten
                                            
                                            
                                            
                                            d)    
                                            
                                            
                                            Wahl des Vize-Präsidenten
                                            
                                            
                                            
                                            e)    
                                            
                                            
                                            Wahl des Kassiers
                                            
                                            
                                            
                                            f)     
                                            
                                            
                                            Wahl des Beisitzers
                                            
                                            
                                            
                                            g)    
                                            
                                            
                                            Wahl des Revisors
                                            
                                            
                                            
                                            h)    
                                            
                                            
                                            Entscheidung über die Erhebung und 
                                            die Höhe des Mitgliedsbeitrags
                                            
                                            
                                            
                                            i)     
                                            
                                            
                                            Beschlüsse zu Veranstaltungen
                                            
                                            
                                            
                                            j)     
                                            
                                            
                                            Beschlüsse zu 
                                            Statutenänderungen
                                            
                                            
                                            Das 
                                            Protokoll der Mitgliederversammlung 
                                            wird an der GV von der 
                                            Mitgliederversammlung abgenommen und 
                                            verdankt. Dieses ist jeweils der GV 
                                            Einladung beizulegen.
                                            
                                            
                                            Nach Abschluss der 
                                            Mitgliederversammlung sind die 
                                            Versammlungsunterlagen 
                                            (Anwesenheitsliste, Protokoll, 
                                            Nachweis der Stimmberechtigungen und 
                                            Wahlunterlagen) durch den 
                                            Schriftführer zu archivieren. 
                                            
                                            
                                            Eine außerordentliche 
                                            Mitgliederversammlung muss 
                                            einberufen werden, wenn der Vorstand 
                                            des Vereins mit einer 3/5 Mehrheit 
                                            oder mindestens 1/3 der 
                                            stimmberechtigten ordentlichen 
                                            Mitglieder des Vereins dies mit 
                                            schriftlichem Antrag verlangen. 
                                            
                                            
                                            
                                            §9 Wahlrecht/ Stimmrecht 
                                            
                                            
                                            Wahl- und stimmberechtigt: sind alle 
                                            ordentlichen Mitglieder gemäß §7 a).
                                            
                                            
                                            
                                            Alle übrigen Mitglieder haben ein 
                                            Rederecht aber kein Stimmrecht. 
                                            
                                            
                                            
                                            §10 Wählbarkeit 
                                            
                                            
                                            In die Ämter des Vorstandes kann 
                                            jedes ordentliche Mitglied nach §7 
                                            a) gewählt werden.
                                            
                                            
                                            
                                            § 11 Jahresrechnung
                                            
                                            
                                            Das Geschäftsjahr des Vereins ist 
                                            das Kalenderjahr. Der 
                                            Jahresabschluss erfolgt durch eine 
                                            Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung und 
                                            ist nach Erstellung  vom Präsidenten 
                                            für die Richtigkeit zu 
                                            unterzeichnen.
                                            
                                            
                                            
                                            §12 Revision
                                            
                                            
                                            Der Revisor ist eine vom Vorstand 
                                            unabhängige Person und wird durch 
                                            den Vorstand nach Möglichkeit 
                                            innerhalb der Vereinsmitglieder 
                                            gesucht und an der GV zur Wahl 
                                            vorgeschlagen.
                                            
                                            
                                            Weitere Vorschläge können durch die 
                                            Mitglieder bis 10 Tage vor der GV 
                                            dem Vorstand schriftlich zugestellt 
                                            werden.
                                            
                                            
                                            Die Revision hat jährlich zu 
                                            erfolgen.
                                            
                                            
                                            Von der Mitgliederversammlung wird 
                                            der Revisor für die Dauer von zwei 
                                            Jahren gewählt.
                                            
                                            
                                            
                                            §13 Auflösung des Vereins 
                                            
                                            
                                            Für die Auflösung des Vereins ist 
                                            die Mehrheit des Vorstandes und zwei 
                                            Drittel der stimmberechtigten 
                                            Stimmen maßgebend und notwendig.
                                            
                                            
                                              
                                            
                                            
                                            Die überarbeiteten Statuten wurden 
                                            an der Mitgliederversammlung vom 30. 
                                            März 2012 zur Abnahme der 
                                            Mitgliederversammlung vorgelegt und 
                                            genehmigt.
                                            
                                            
                                            Kleinere redaktionelle Anpassungen 
                                            wurden vom Vorstand zu März 2018 vorgenommen.
											  
                                              Bestätigung 
											  der vorliegenden Fassung im 
											  Februar 2021.
                                             
                                            
                                            
                                            
                                            Die neuen Statuten treten mit 
                                            sofortiger Wirkung in Kraft.
                                            
                                            
                                            
                                            Stand: Februar 2021